Satzung von prolegal (pdf Download)
Satzung
Inhaltsverzeichnis
§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR 3
§ 2 ZWECK DES VEREIN 3
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT 3
§ 4 MITGLIEDSCHAFT 4
§ 4 A MITGLIEDSBEITRAG 5
§ 5 ORGANE 5
§ 6 WAHLEN 5
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG 6
§ 8 BUNDESDELEGIERTENVERSAMMLUNG 6
§ 9 DIREKTORIUM 7
§ 10 VORSTAND 8
§ 11 KASSENPRÜFER 9
§ 12 EHRENMITGLIEDSCHAFT 9
§ 13 DATENSCHUTZ 10
§ 14 AUFLÖSUNG DES VEREINS 10
§ 15 INKRAFTTRETEN 11
Ge
§ 1 am
Ne
, Sitz und Geschäftsjahr .“
1.
Der Verein führt den Namen „pro legal – Interessengemeinschaft für Waffenbesitz e.V ein eingetragener Verein.
2.
Pro legal – Interessengemeinschaft für Waffenbesitz e.V. ist chsal, Deutschland
3.
Der Verein hat seinen Sitz in 76646 Bru
4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr 5. Die Formulierungen dieser Satzung gelten für beiderlei Geschlecht
§ 2
Zw
eck des Verein 1. Der Verein „pro legal – Interessengemeinschaft für Waffenbesitz e.V.“ mit Sitz in Bruchsal verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegü
nstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins „pro legal – Interessengemeinschaft für Waffenbesitz e.V.“ ist die Förderung von Sport, insbesondere auch für die Jugend, Brauchtum und Traditionspflege, der Bewahrung und Erhaltung von Kulturgut, sowie Förderung der it Waffen.
Wissenschaft, Forschung und Bildung in Zus
ammenhang m3. Der Sat
z
ungszweck wird verwirklicht insbesondere durch • Durch die Pflege und Förderung des Schießsports und Unterstützung von
entsprechen
den Wettbewerben, insbesondere auch für die Jugend • Projekte der Erziehung, Bildung und Ausbildung, insbesondere an Schulen und in
Sport‐ und Schützenvereinen
• eit
Aufklärung und Öffen
tlichkeitsarb•
Zusa
mmenarbeit mit den Medien • Veranstaltungen und Herausgabe von Informationen zur Aufklärung über die
Rechtslage
sowie Gesetzgebungsverfahren die diese Ziele betreffen • Zusammenarbeit mit anderen Organisationen zur Förderung von gegenseitigem
V
erständnis und zur gemeinsamen Verwirklichung der genannten Ziele • Beteiligung an der Meinungsbildung auf allen Ebenen der demokratischen
Meinun
gsbildung 4. Der Verein verfolgt den Zweck, den legalen Waffenbesitz der Bevölkerung positiv zu
vermitte
ln, die Ausübung des legalen Waffenbesitzes zu pflegen und zu fördern. 5. Der Verein kann auch sonstige, zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durchführen.
§ 3 em
innützigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung
hat. 7
2.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. 3
. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnis
mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 4. Vereins‐ und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten vorbehaltlich der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten ‐ entgeltlich auf der Grundlage eines zivilrechtlichen Vertrags unter Berücksichtigung der jeweils geltenden gesetzlichen (insbesondere gemeinnützigkeitsrechtlichen, )
einkommen‐ und lohnsteuerrechtlichen sowie sozialversicherungsrechtlichenBestimmungen ausgeübt werden; über Inhalt und Ausgestaltung entscheidet mehrheitlich das Direktorium unter Ausschluss des von der Entscheidung Betroffenen. Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen ist nur gegen Nachweis möglich, wobei auch pauschale Zahlungen möglich sind, wenn und soweit diese den tatsächlich entstehenden Aufwand offensichtlich nicht überschreiten.
§ 4 it
Mg
liedschaft
1.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. 2. Die Mitgliedschaft muss mittels eines Formulars in Papierform oder elektronisch
beantragt
werden, der Vorstand entscheidet. 3. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Wird der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen abgelehnt, gilt der Antrag als angenommen. Die Ablehnung eines icht begründet werden.
Au
fnahmegesuchs muss n4. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Ver
ein 5. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines
Kalenderjahres möglich.
6. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder das Ansehen des Vereins geschädigt
. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes das Direktorium mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Tagung des Direktoriums den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu
5
übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist dem Direktorium durch deren Verlesung zur Kenntnis zu bringen. Sollte kein Direktorium bestehen, entscheidet über den Ausschluss der Vorstand. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich
mitgeteilt un
d wird mit dem Zugang wirksam. 8. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Verein
svermögen. 9. Falls ein Mitglied trotz Mahnung mit zwei Jahresmitgliedsbeiträgen im Rückstand ist kann die Mitgliedschaft durch Ausschluss durch 2/3 Entscheidung des Vorstandes
beendet werden.
10. Der gesamte Schriftverkehr des Vereins mit seinen Mitgliedern findet in der Regel in elektronischer Form statt und erfolgt per E‐Mail und/oder Internet.
§ 4
a
Mitgliedsbeitrag 1. Die Mitglieder des Vereins haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Einzelheiten werden in einer Beitragsordnung geregelt.
§ 5 Organe Die
Or
gane des Vereins sind:
1.
die Mitgliederversammlung
2.
das Direktorium, sobald der Verein mehr als zwanzig Mitglieder aufweist. 3. die Bundesdelegiertenversammlung, sobald der Verein mehr als fünfhundert Mitglieder
aufweist
4. der Vorstand Das Direktorium kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.
§ 6 a
Wh
len
1.
Wahlberechtigt sind nur volljährige Mitglieder. 2. Alle Wahlen sind mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung den entsprechenden Wahlgremien durch den Vorstand schriftlich
bekannt zu geben. 3
. Mitgliederzahl < 20 mmlung wählt den Vorstand des Vereins mit einfacher Mehrheit
Die Mitglied
erversa4. Mitgliederzahl >20 Bei einer Mitgliederzahl ab 21 Personen wählt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Mitglieder des Direktoriums, bestehend aus 10 Mitgliedern. Abweichend von §6.2 wird die erste Wahl des Direktoriums einmalig mit einer verkürzten Frist von
stellvertreten
einer Woche einberufen. Das gewählte Direktorium wählt mit 2/3 Mehrheit aus den
eigenen
Reihen einen neuen Vorstand. 5. Ab einer Mitgliederzahl von 500 Personen bereitet das Direktorium die Wahl von
Bundesdelegierten bis zu
r nächsten ordentlichen Wahl des Direktoriums vor. 6. Die Wahl der Bundesdelegierten durch die Mitglieder findet in geeigneter Form über ein Internetportal statt, soweit das Direktorium durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit nichts anderes beschließt. Jedes Mitglied verfügt über drei Stimmen.
7
. Die Anzahl der Bundesdelegierten beträgt mindestens 5 % (Aufrundung auf ganze Zahl)
der Mitglieder m
aximal jedoch 200 Bundesdelegierte. 8. Der Vorstand, das Direktorium und die Bundesdelegierten haben eine Amtszeit von 3 Jahren, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
§ 7 it
Mg
liederversammlung 1. Soweit eine Bundesdelegiertenversammlung nicht besteht, nimmt die Mitgliederversammlung die in § 8 genannten Rechte der Bundesdelegiertenversammlung wahr.
§ 8 un
Bd
esdelegiertenversammlung 1. Die Bundesdelegiertenversammlung findet zum Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Direktoriums statt. Sie ist vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung
mindestens vier Wochen im Vora
us schriftlich einzuberufen. 2. Der Vorstand ist berechtigt, eine außerordentliche Bundesdelegiertenversammlung einzuberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung einer solchen außerordentlichen Bundesdelegiertenversammlung binnen drei Wochen verpflichtet nachdem er einen schriftlichen Antrag von Bundesdelegiertenmitgliedern erhalten hat, die mindestens 20 % der Stimmen der Bundesdelegiertenversammlung repräsentieren. In diesem Fall sind die Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens einen Monat vor dem Tag der außerordentlichen
Bundesdelegiertenversammlun
g zu laden. 3. Außerordentliche Bundesdelegiertenversammlungen können abgehalten werden, um Mitglieder des Vorstandes sowie des Direktoriums ihres Amtes zu entheben, sofern die Mitglieder der Bundesdelegiertenversammlung eine solche Maßnahme für erforderlich
halten.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung einer der
den Vorsitzenden, leitet die Bundesdelegiertenversammlung 5. Jedes Mitglied der Bundesdelegiertenversammlung hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt entweder in Person oder durch schriftliche Stimmübertragung auf
einberufen. In dringenden F
ein anderes, an der Bundesdelegiertenversammlung teilnehmendes, stimmberechtigtes Mitglied. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf Stimmen abwesender Mitglieder
vertreten. 6
. Die Bundesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder persönlich anwesend oder durch Stimmübertragung
vertreten sind. 7
. Entscheidungen der Bundesdelegiertenversammlung werden mit einfacher Mehrheit
getrof
fen, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorschreibt 8. In Ausübung der ihr zustehenden Rechte hat die Bundesdelegiertenversammlung unter anderem die Aufgaben: a) die Wahl des Direktoriums; b) Ehrenmitglieder zu benennen; c) die Jahresberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, zu beraten und
Empfehlungen zu geben; d) dem Vorstand und dem Direktorium Entlastung erteilen; e) mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen jedwede Änderung dieser Satzung zu beschließen f) mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmen die Auflösung des Vereins zu
beschließen. 9. Über die Bundesdelegiertenversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und einem von der Bundesdelegiertenversammlung bestellten
Schriftführer zu unterzeic
hnen ist. 10. Gibt es aufgrund der Mitgliederzahl des Vereins keine Bundesdelegiertenversammlung, stehen die vorgenannten Rechte der Mitgliederversammlung zu.
§ 9 ir
De
ktorium 1. Das Direktorium leitet den Verein und fasst die für die Förderung der Ziele und der lüsse.
Tätigkeit
en des Vereins notwendigen Besch2. Das Direktorium setzt sich zusammen aus: a) dem Vorsitzenden des Vorstandes, zwei stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes;
b) und siebe
n weiteren Direktionsmitgliedern; 3. Das Direktorium tritt bei Bedarf, mindestens aber dreimal jährlich zusammen. Es wird vom Vorstandsvorsitzenden schriftlich mit einer vierwöchigen Einladungsfrist
ällen reicht eine Einladungsfrist von sieben Tagen. 4. Das Direktorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, darunter der Vorstandsvorsitzenden oder ein stellvertretender
8
Vorsitzender. Das Direktorium beschließt mit 2/3 Mehrheit, sofern die Satzung nichts
anderes vorgibt. 5
. Sinkt die Zahl der Mitglieder des Direktoriums unter 5 Mitglieder, sind durch den Vorstand Neuwahlen durch die Bundesdelegiertenversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Das in diesem Falle neu gewählte Direktorium hat eine Amtszeit bis rstand.
zur nä
chsten regulären Wahl und wählt einen neuen Vo6. Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beschlussfassung über den Jahresabschluss einschließlich Entlastung; b) Beschlussfassung über den erstellten Jahrswirtschaftsplan c) die Mitglieder des Vorstandes für jeweils drei Jahre zu wählen; d) Erlass einer Beitragsordnung e) Erlass einer Wahlordnung f) Beauftragung Dritter, die sich dem Verein zur Erfüllung seiner Pflichten und
Vorha
ben im Rahmen des Vereinszwecks bedienen. 7. Das Direktorium kann nach Bedarf Beiräte und Ausschüsse für besondere Aufgaben berufen. Das Direktorium gibt sich bei Bedarf eine Geschäftsordnung, die das Nähere
regelt.
8. Wenn kein Direktorium besteht, übernimmt der Vorstand (§10 dieser Satzung) die Aufgaben.
§ 10o
V
rstand
1.
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. 2. Diese sind auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein als gesetzliche Vertreter gerichtlich und außergerichtlich. Sie sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung des 1.
Vorsitzende
n zur Vertretung berechtigt. 3. Der Vorstand wird gemäß § 6 für die Dauer von drei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann das Direktorium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des
Ausgeschiede
nen wählen. 4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Einberufung und Vorbereitung und Leitung der Versammlungen b) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
E
d) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträg
en 5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender
Vorsitzender, anwesend s
ind. 6. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden
Vorsitzend
en. 7. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: a) Ort und Zeit der Sitzung, b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
c) die gefassten Beschlüsse und die
Abstimmungsergebnisse. 8. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu
verwahre
n. 9. Für den Gesamtverein wird eine Vereinshauptkasse durch einen geeigneten Kassenverwalter geführt. Die Kasse wird gemäß der Finanzordnung des Vereins verwaltet.
§ 11a
K
ssenprüfer 1. Die Bundesdelegiertenversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Eine einmalige Wiederwahl ist
zulässig.
2. Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung aller Kassen des Vereins, einschließlich der Abteilungskassen und etwaiger Sonderkassen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen einschließlich des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Prüfungsberichte sind in der Bundesdelegiertenversammlung vorzulegen und vorzutragen. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor das Direktorium zu unterrichten.
§ 12h
renmitgliedschaft 1. Auf Vorschlag des Direktoriums kann die Bundesdelegiertenversammlung verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
seine Re
§ 13a
D
tenschutz 1. Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Beruf, Telefonnummern, E‐Mail‐Adresse und Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in einem EDV‐System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme
Dritter geschützt. 2
. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder der
Nutzung
entgegensteht. 3. Der Vorstand macht Meldungen oder insbesondere Ereignisse des Vereins in den Vereinsmedien (z.B. Zeitschrift, Internet) oder per Mitteilungen per Post oder E‐Mail bekannt. Der Verein informiert die Tagespresse über besondere Ereignisse. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten im Rahmen der vom Mitglied unterzeichneten Einwilligungserklärung für die Veröffentlichung von Mitgliederdaten
bekannt g
egeben werden. 4. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung in den Vereinsmedien, Tagespresse oder in
den E‐Mail‐
Mitteilungen. 5. Nur Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis bestimmter Mitgliederdaten erfordert, erhalten eine
Mitgliederlist
e mit den benötigten Mitgliederdaten ausgehändigt. 6. Bei Austritt werden alle erhobenen Daten des Mitglieds aus dem Mitgliederverzeichnis gelöscht, es sei denn, dass anderweitige gesetzliche Vorgaben eine Aufbewahrung zwingend notwendig machen.
§ 14u
A
flösung des Vereins 1. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins sind die Mitglieder des Vorstandes gemäß .
§ 10 dies
er Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen / Liquidatoren2. Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
chtsfähigkeit verliert. 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine noch zu bestimmende Organisation, die ähnliche Ziele verfolgt, der es unmittelbar und
11
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Verbandsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 15n
I
krafttreten 1. Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern. Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 28.11.2009 beschlossen und tritt unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister und nach Zustimmung des Finanzamtes in Kraft.
Ubstadt‐Weiher, den 21.01.2010
Markus Präg Steffen Schöps Uwe Bertsch